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Artikel 20 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 20

Artikel 20 – Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich und zum Zweck der Ermöglichung von Menschenhandel begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments;
  2. b) die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments;
  3. c) das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person.

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