Artikel 15
Artikel 15 – Entschädigung und Rechtsschutz
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Opfer ab dem Erstkontakt mit den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über die in Betracht kommenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren in einer für sie verständlichen Sprache haben.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht auf anwaltlichen Beistand und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts vor.
(3) Jede Vertragspartei sieht in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter und Täterinnen vor.
(4) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um eine Entschädigung der Opfer nach Maßgabe ihres internen Rechts zu gewährleisten, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für die Opfer oder Maßnahmen oder Programme, welche die soziale Unterstützung und Integration der Opfer zum Ziel haben; die Finanzierung könnte aus den Mitteln bestritten werden, die aus der Anwendung der in Artikel 23 genannten Maßnahmen hervorgehen.
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