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Artikel 16 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 16

Artikel 16 – Repatriierung und Rückführung der Opfer

(1) Die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger oder Staatsangehörige ein Opfer ist oder in der die betreffende Person zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt besaß, erleichtert und akzeptiert die Rückkehr dieser Person unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte, ihrer Sicherheit und ihrer Würde ohne ungebührliche oder unangemessene Verzögerung.

(2) Führt eine Vertragspartei ein Opfer in einen anderen Staat zurück, so erfolgt die Rückführung unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, der Sicherheit und der Würde dieser Person und des Standes jeglichen Gerichtsverfahrens im Zusammenhang damit, dass die Person ein Opfer ist; die Rückführung erfolgt vorzugsweise freiwillig.

(3) Auf Ersuchen einer aufnehmenden Vertragspartei prüft eine ersuchte Vertragspartei, ob eine Person ihr Staatsangehöriger oder ihre Staatsangehörige ist oder ob sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet besaß.

(4) Um die Rückführung eines Opfers, das über keine ordnungsgemäßen Ausweispapiere verfügt, zu erleichtern, erklärt sich die Vertragspartei, deren Staatsangehöriger oder Staatsangehörige die betreffende Person ist oder in der sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei ein Recht auf ständigen Aufenthalt besaß, damit einverstanden, auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei die erforderlichen Reisedokumente oder sonstigen Genehmigungen auszustellen, damit die Person zu ihrem Hoheitsgebiet reisen und in dieses wieder einreisen kann.

(5) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um unter Einbeziehung einschlägiger nationaler oder internationaler Institutionen und nichtstaatlicher Organisationen Repatriierungsprogramme einzurichten. Ziel dieser Programme ist die Verhinderung einer Reviktimisierung. Jede Vertragspartei soll größte Anstrengungen unternehmen, um die Wiedereingliederung der Opfer in die Gesellschaft des Staates, in den die Rückführung erfolgt, zu fördern, einschließlich der Wiedereingliederung in das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt, insbesondere durch Aneignung und Verbesserung beruflicher Fähigkeiten. Im Fall von Kindern sollen diese Programme den Genuss des Rechts auf Bildung und Maßnahmen zur Sicherung angemessener Fürsorge oder Aufnahme durch ihre Familie oder geeignete Fürsorgeeinrichtungen beinhalten.

(6) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um den Opfern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einer anderen betroffenen Vertragspartei, Kontaktinformationen über Einrichtungen und Strukturen zur Verfügung zu stellen, die ihnen in dem Land, in das sie zurückgeführt oder repatriiert werden, Unterstützung leisten, etwa Strafverfolgungsbehörden, nichtstaatliche Organisationen, Angehörige juristischer Berufe, die Beratung anbieten können, sowie Sozialhilfebehörden.

(7) Opfer, die Kinder sind, werden nicht in einen Staat zurückgeführt, wenn es nach Durchführung einer Risiko- und Sicherheitsbeurteilung Hinweise darauf gibt, dass eine Rückführung nicht zum Wohle des Kindes wäre.

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