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Artikel 17 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 17

Artikel 17 – Gleichstellung von Mann und Frau

Jede Vertragspartei ist bei der Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen bestrebt, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern, und wendet Gender Mainstreaming an, wenn sie diese Maßnahmen ausarbeitet, durchführt und bewertet.

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