Künstliche Mineralwolleabfälle
§ 10c.
(1) Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
- 1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen Kompartimentsabschnitten abgelagert werden. Die Ablagerung in einem Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt für Asbestabfälle ist zulässig.
- 2. Die zu deponierenden künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten. Sind andere gefährliche Stoffe bekannt oder zu vermuten, sind diese zu analysieren und die Anforderungen des jeweiligen Kompartiments für diese Stoffe einzuhalten.
- 3. Die künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften müssen entweder verpackt, verpackt und gepresst oder zerkleinert und konditioniert angeliefert werden. Das Unternehmen, das die Verpackung oder Konditionierung vornimmt, hat zu bestätigen, dass ausschließlich künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften unter Berücksichtigung der Z 2, gegebenenfalls konditioniert, unter Angabe des Konditionierungsverfahrens und der verwendeten Bindemittel, enthalten sind.
- 4. Der Einbau darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften geschultem Personal erfolgen und hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen.
- 5. Der Ablagerungsbereich ist regelmäßig und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken. Bei beschädigten Verpackungen ist arbeitstäglich abzudecken.
- 6. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dauerhaft verhindern.
- 7. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften führen können.
- 8. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Ablagerung der künstlichen Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
- 9. Der Deponieinhaber hat geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit künstlichen Mineralwolleabfällen mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften kommen.
(2) Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen des Abs. 1 abgelagert werden, künstliche Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 unter den Bedingungen desAnhangs 2 Kapitel 2 abgelagert werden. Zum Zweck der Revision prüft die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 ob ausreichend nationale Recycling- oder Verwertungsmöglichkeiten für künstliche Mineralwolleabfälle etabliert sind. Auf Basis der Ergebnisse wird eine allfällig notwendige Anpassung des Datums des Inkrafttretens des Deponierungsverbots geprüft und bei Bedarf umgesetzt.
(3) Abweichend zu Abs. 2 dürfen künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) aus einem Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt maximal 3 t künstliche Mineralwolleabfälle (inkl. Verbundstoffe) anfallen, weiterhin unter den Bedingungen des Abs. 1 bzw.Anhangs 2 Kapitel 2 deponiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40232273
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