Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen
§ 5
(1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(2) Die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.
(3) Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:
- 1. die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
- 2. die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.
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