Kosten der Analyse
§ 6
Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)