Belege für Kontrollzwecke
§ 7
(1) Die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 angeführten Belege sind Rechnungen, Lieferscheine und Wiegezettel.
(2) Die in Art. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Belege sind Kopien der in § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 aufgezählten Unterlagen.
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