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§ 21 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Sicherstellung von Beweismitteln

§ 21.

(1) Die Austro Control GmbH, die Einsatzleiter und die eingesetzten Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen diese für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).

Schlagworte

Suchmannschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092154

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