Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen
§ 20.
(1) Alle an Such- und Rettungsmaßnahmen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH sowie bei Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen die Einsatzleiter über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.
(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH und die Einsatzleiter haben alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.
Schlagworte
Suchmaßnahme, Suchzentrale, Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092153
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