Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften
§ 19.
Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Suchmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie von Rettungsmannschaften zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, insbesondere wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen. § 3 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.
Schlagworte
Suchmannschaft, Suchzentrale
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092152
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