Such- und Rettungssignale
§ 22.
(1) Wenn eine Funkverbindung nicht möglich ist, sind bei Flugnotfällen für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln zu verwenden.
(2) Piloten, die ein Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 schließen nicht aus, dass jedes andere zur Verständigung zweckdienliche Mittel verwendet werden darf.
Schlagworte
Suchsignal
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005536
Dokumentnummer
NOR40092155
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