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Artikel 30 – Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 30 – Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien

  1. a) den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern;
  2. b) das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten. Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden;
  3. c) einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschließen;
  4. d) die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen;
  5. e) die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder –maßnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert;
  6. f) Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Beschlussfassung zu prüfen;
  7. g) nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen;
  8. h) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-Anti-Doping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen;
  9. i) von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091294

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