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Artikel 17 – Freiwilliger Fonds Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 17 – Freiwilliger Fonds

  1. a) Beiträgen der Vertragsstaaten;
  2. b) Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen
  1. i) anderer Staaten;
  2. ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen;
  3. iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
  1. c) den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen;
  2. d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden, und
  3. e) allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091281

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