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§ 3 BKommGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte

§ 3

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

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