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§ 1 BKommGebV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausmaß der Kommissionsgebühren

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

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