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§ 18 VNG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Pflichten der Verfügungsberechtigten

§ 18

(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,

  1. 1. Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten,
  2. 2. Kontrollvorgänge gemäß § 13 zu dulden,
  3. 3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,
  4. 4. die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu erteilen,
  5. 5. die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

(3) Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 bestimmt wird.

(4) Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.

(5) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40178851

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