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§ 5 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 5

§ 5. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

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