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§ 4 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 4

(1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 5 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er

  1. 1. spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Fahrprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung),
  2. 2. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlussprüfung, zur praktischen Fahrprüfung zumindest für die Klassen B und C oder D und
  3. 3. nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Fahrprüfung oder dem Erwerb der Lenkberechtigung, jeweils zumindest für die Klassen B und C oder D, zur Lehrabschlussprüfung antreten kann.

(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B und C oder D antreten.

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