Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
§ 3
(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden ergänzenden Rechtsvorschriften entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß § 5 tragen.
(2) Die gemäß den gesetzlichen Grundlagen für die Marktüberwachung zuständige Behörde hinsichtlich des Inverkehrbringens vonProdukten – nachfolgend „Marktüberwachungsbehörde“ genannt – ist befugt,
- 1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme Produkte gemäß § 7 vom Markt zu nehmen,
- 2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den ergänzenden Verordnungen genau angegeben sind, und
- 3. Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
(3) Die genannte Behörde leitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung zu, die, soweit zweckmäßig, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
(4) Die genannte Behörde sorgt dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten vorzubringen.
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