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§ 2 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ – kurz als „Produkt“ bezeichnet – einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  2. 2. „Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
  3. 3. „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
  4. 4. „Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
  5. 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
  6. 6. „Hersteller“ eine physische oder juristische Person, die Produkte herstellt und für die Übereinstimmung der Produkte mit dieser Verordnung zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme
  1. a) unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
  2. b) für den eigenen Gebrauch

    verantwortlich ist. Gibt es weder einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch einen Importeur im Sinne von Z 8, so gilt als Hersteller jede physische oder juristische Person, die Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;

  1. 7. „Bevollmächtigter“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Verordnung verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
  2. 8. „Importeur“ eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
  3. 9. „Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Produkts verwendet werden;
  4. 10. „Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein Produkt in dessen technische Beschreibung;
  5. 11. „Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – eines Produkts; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
  6. 12. „Umweltauswirkung“ eine einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
  7. 13. „Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
  8. 14. „Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach seiner Aufarbeitung;
  9. 15. „Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
  10. 16. „Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
  11. 17. „Verwertung“ eines der in Anlage II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, genannten anwendbaren Verfahren;
  12. 18. „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne der Anlage I der Richtlinie 2006/12/EG , dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  13. 19. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG , ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28;
  14. 20. „ökologisches Profil“ die Beschreibung – gemäß der für das Produkt einschlägigen ergänzenden Rechtsvorschrift – der einem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (zB von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
  15. 21. „Umweltverträglichkeit“ das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte eines Produkts;
  16. 22. „Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte eines Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
  17. 23. „umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
  18. 24. „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
  19. 25. „allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
  20. 26. „spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
  21. 27. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
  22. 28. „Chemikalien“ Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung,;
  23. 29. „zuständige Stelle“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend benannt wird und über die erforderliche Unparteilichkeit und den notwendigen technischen Sachverstand verfügt, um die Übereinstimmung eines Produkts mit den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen überprüfen zu können;
  24. 30. „ergänzende Rechtsvorschriften“ zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift.

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