Schutzklausel
§ 7
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der in § 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenesProdukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Marktüberwachungsbehörde abzustellen.
(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass einProdukt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4) Wird einProdukt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich davon zu unterrichten.
(5) Jede nach dieser Verordnung erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme einesProdukts untersagt oder eingeschränkt wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.
(6) Eine gemäß Abs. 1 bis 4 getroffene Entscheidung ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich unter Nennung der Gründe dafür mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
- 1. Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift,
- 2. fehlerhafte Anwendung der in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen,
- 3. Unzulänglichkeiten in den in § 10 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen.
(7) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu veranlassen, dass die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht werden.
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