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§ 10 ODV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2011

Harmonisierte Normen

§ 10

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt so weit wie möglich dafür, dass die betroffenen Kreise – einschließlich Konsumenten- und Umweltorganisationen – auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.

(2) Sind das Österreichische Normungsinstitut (ON) und/oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Darlegung der Gründe den durch Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss zu befassen.

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