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§ 40 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Aufzeichnungspflichten

§ 40.

(1) Legehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:

  1. 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
  2. 2. Herkunft der Tiere,
  3. 3. Einstallungsdatum,
  4. 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
  5. 5. Leistungsdaten,
  6. 6. Verluste und Abgänge, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
  7. 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
  8. 8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen,
  9. 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG) und
  10. 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie die Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154043

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