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§ 32 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien

§ 32.

(1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087342

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