Aufzeichnungen
§ 31.
(1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
- 1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
- 2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
- 3. Schlupfergebnisse in Brütereien,
- 4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
- 5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
- 6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
- 7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
- 8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40087341
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