Bezug von Bruteiern
§ 30.
(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.
(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb, Einfuhrverordnung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154037
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