vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Bezug von Bruteiern

§ 30.

(1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus Drittstaaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung gemäß § 33 VEVO 2008 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Kükenlieferbetrieb, Einfuhrverordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154037

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte