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§ 29 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe Betriebsausstattung

§ 29.

(1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:

  1. 1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
  2. 2. Desinfektion,
  3. 3. Vor-Bebrüten,
  4. 4. Schlupf und
  5. 5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087339

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