Artikel IV
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit zur Schaffung von dauerhafter und nachhaltiger Infrastruktur zu fördern. Dies soll unter Berücksichtigung der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in den folgenden Sektoren erfolgen:
- 1. Luftfahrt
- 2. Straßenbau, z. B. Tunnel, Brücken
- 3. Niedrig – Kosten Wohnungsbau
- 4. Öffentliches Gesundheitswesen
- 5. Telekommunikation
- 6. Energiewirtschaft
- 7. Aufbereitung und Recycling von Feststoffabfall
- 8. Aufbereitung von Frischwasser und Abwasser
- 9. Umweltsanierung
- 10. Krisen- und Katastrophenmanagement
- 11. Saubere Technologien
- 12. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
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