Artikel III
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:
- 1. Öffentliche Verkehrsmittel
- 2. Unterirdische Verkehrssysteme
- 3. Eisenbahnen
- 4. Signalanlagen und Mautverwaltung
- 5. Seilbahnsysteme
- 6. sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
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