Artikel V
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:
- 1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
- 2. Technologie- und Wissenstransfer;
- 3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- 4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
- 5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
- 6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
- 7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
- 8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
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