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Artikel V Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel V

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie kann wie folgt umgesetzt werden, ohne darauf beschränkt zu sein:

  1. 1. Abschluss von Joint Ventures, Errichtung von Repräsentanzen und Niederlassungen;
  2. 2. Technologie- und Wissenstransfer;
  3. 3. Vereinbarungen zur gemeinschaftlichen Produktion mit dem Ziel einer Optimierung der Kapazitätsausnutzung, einer Minimierung von Produktionskosten und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
  4. 4. Errichtung, Sanierung, Modernisierung, Ausweitung und Automatisierung von bestehenden Anlagen und Industriebetrieben;
  5. 5. Marketing, Beratung und andere Dienstleistungen;
  6. 6. Vorbereitung von Machbarkeitsstudien;
  7. 7. Informationsaustausch über Lehrlingsausbildung;
  8. 8. sowie weitere Maßnahmen, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

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