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§ 2 Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Inhalt und Form der Mitteilungen

§ 2

(1) Die Mitteilungen haben schriftlich oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(2) Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefassten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen betreffend die Kosten der Versorgung mit Rohöl sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in der Mitteilung auf zusammengefasste Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

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