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§ 1 Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Mitteilungspflicht

§ 1

(1) Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG , ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 8, durchgeführt.

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