Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung
§ 15.
Sofern dies für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich ist, sind im Rahmen von Weiterbildungen Prüfungen abzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085145
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