Praktische Ausbildung
§ 14.
(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
- 2. zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085144
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