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Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

§ 0

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kurztitel

Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1973

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.02.1973

Unterzeichnungsdatum

14.12.1972

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Langtitel

(Übersetzung)

BETRIEBSÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"

StF: BGBl. Nr. 343/1973 (NR: GP XIII RV 379 AB 539 S. 49 . BR: S. 316.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 343/1973

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972

Ratifikationstext

Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.

Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens – in der Erwägung, daß sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmelde-Rechtsträger zu bestimmen, der es unterzeichnet – sind wie folgt -übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR30005568

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