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ARTIKEL 6 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1996

ARTIKEL 6

(Investitionsanteile)

  1. a) Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
  2. b) Für die Zwecke der lit. a wird die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benützung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. c. Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benützungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
  3. c) Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt:
  4. i) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens;
  1. ii) dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden 1. März in Kraft, so erfolgt keine Festlegung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird;

iii) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;

  1. iv) dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirksam wird, und
  1. v) dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der auf Grund der Benützung durch seine eigene Erdefunkstelle zum erstenmal Gebühren für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benützung des Weltraumsegments fällig wurden.
  1. d) i) Jeder Unterzeichner kann beantragen, daß ihm ein niedrigerer Investitionsanteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Maß entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
  1. ii) Jeder Unterzeichner kann der INTELSAT — gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze — mitteilen, daß er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitionsanteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsanteile nach Ziffer i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der Gesamtbetrag der nach Ziffer i beantragten Herabsetzung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.

iii) Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist — und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat — als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.

  1. iv) Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach dieser lit. einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investitionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der auf Grund dieser lit. festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils solange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach lit. c Ziffer ii erneut festgelegt werden.
  1. v) Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zuzustimmen.
  1. e) Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats

    und der Stimmenanteile der Gouverneure werden die nach lit. c Ziffer ii festgelegten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Festlegung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.

  1. f) Soweit ein Investitionsanteil nach lit. c Ziffer iii oder v

    oder nach lit. h festgelegt ist und soweit es durch den Austritt eines Unterzeichners notwendig wird, werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angeglichen, das vor der Angleichung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach lit. h festgelegten Investitionsanteile von 0`05 v. H. nicht erhöht.

  1. g) Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.
  2. h) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein

    Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 vH des Gesamtbetrags der Investitionsanteile oder größer als 150 vH der Gesamtbenützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner nach den Bestimmungen des lit. b dieses Artikels.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084541

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