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ARTIKEL 17 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 17

(Erfindungen und technische Informationen)

  1. a) Die INTELSAT erwirbt bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten diejenigen Rechte an Erfindungen und technischen Informationen, die im gemeinsamen Interesse der INTELSAT und der Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als solche erforderlich sind, jedoch nicht mehr als diese Rechte. Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, werden solche Rechte als nichtausschließliche Rechte erworben.
  2. b) Für die Zwecke der lit. a sichert sich die INTELSAT unter Berücksichtigung ihrer Grundsätze und Ziele, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und Unterzeichner aufgrund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten bei allen von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten, die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten enthalten,
  3. i) das Recht, von allen Erfindungen und technischen Informationen, die bei den von ihr oder für sie ausgeführten Arbeiten anfallen, unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
  1. ii) das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekannt geben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden

    A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden Erdefunkstelle ohne Entgelt;

    B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäß ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden.

  1. c) Bei Arbeiten, die unter Vertrag ausgeführt werden, wird bei

    der Anwendung der lit. –b davon ausgegangen, daß die Vertragspartner Eigentümer der Rechte an den Erfindungen und technischen Informationen bleiben, die sich aus ihren Arbeiten ergeben.

  1. d) Die INTELSAT sichert sich auch das Recht, zu gerechten und

    angemessenen Bedingungen Erfindungen und technische Informationen, die bei der Ausführung von Arbeiten für sie unmittelbar benützt werden, aber nicht unter lit. b fallen, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die Unterzeichner und die genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden, soweit derjenige, der solche Arbeiten ausgeführt hat, befugt ist, dieses Recht zu gewähren, und soweit diese Bekanntgabe und Verwendung für die wirksame Ausübung der nach lit. b erlangten Rechte notwendig ist.

  1. e) In Einzelfällen, in denen außergewöhnliche Umstände dies

    rechtfertigen, kann der Gouverneursrat einer Abweichung von den unter lit. b Ziffer ii und unter lit. d vorgeschriebenen Richtlinien zustimmen, wenn ihm im Verlauf der Verhandlungen dargelegt wird, daß ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT schaden würde und daß in dem unter lit. b Ziffer ii genannten Fall ein Beharren auf diesen Richtlinien mit früheren vertraglichen Verpflichtungen, die von einem etwaigen Vertragspartner gutgläubig gegenüber einem Dritten eingegangen worden sind, unvereinbar wäre.

  1. f) In Einzelfällen, in denen außergewöhnliche Umstände dies

    rechtfertigen, kann der Gouverneursrat ferner einer Abweichung von der unter lit. c vorgeschriebenen Richtlinie zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. i) wenn dem Gouverneursrat dargelegt wird, daß ein Festhalten daran den Interessen der INTELSAT Schaden zufügen würde,
  1. ii) wenn der Gouverneursrat bestimmt, daß die INTELSAT in der Lage sein sollte, den Patentschutz in irgendeinem Staat sicherzustellen,

    iii) wenn und soweit der Auftragnehmer einem solchen Schutz nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherstellen kann oder will.

  1. g) Der Gouverneursrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung,

    ob und in welcher Form er einer Abweichung nach den lit. e und f zustimmen soll, die Interessen der INTELSAT und aller Unterzeichner sowie die geschätzten finanziellen Vorteile, die der INTELSAT aus der Abweichung erwachsen würden.

  1. h) Hinsichtlich der Erfindungen und technischen Informationen,

    an denen Rechte aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens erworben wurden oder an denen andere als die unter lit. b erwähnten Rechte aufgrund des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens erworben werden, wird die INTELSAT, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen

  1. i) jedem Unterzeichner die genannten Erfindungen und technischen Informationen bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung eines solchen Rechts auf Bekanntgabe geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden,
  1. ii) jedem Unterzeichner das Recht verschaffen, diese Erfindungen und technischen Informationen anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen bekanntzugeben oder bekanntgeben zu lassen, sie zu verwenden sowie die genannten anderen Personen zu ermächtigen oder ermächtigen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informationen zu verwenden

    A. im Zusammenhang mit dem INTELSAT-Weltraumsegment oder jeder damit arbeitenden Erdefunkstelle ohne Entgelt,

    B. für jeden anderen Zweck zu gerechten und angemessenen Bedingungen, die zwischen den Unterzeichnern oder anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen und der INTELSAT oder dem Eigentümer oder Urheber solcher Erfindungen und technischen Informationen oder jeder anderen ordnungsgemäß ermächtigten juristischen oder natürlichen Person, die ein vermögensrechtliches Interesse daran besitzt, festgelegt werden, vorbehaltlich der Erstattung aller Zahlungen, welche die INTELSAT für die Ausübung solcher Rechte geleistet hat oder welche von ihr gefordert werden.

  1. i) Soweit die INTELSAT nach lit. b Ziffer i das Recht erwirbt,

    von Erfindungen und technischen Informationen Kenntnis zu erhalten, hält sie jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit dieser Erfindungen und technischen Informationen auf dem laufenden. Soweit die INTELSAT aufgrund dieses Artikels Rechte erwirbt, den Unterzeichnern und anderen der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien unterstehenden Personen Erfindungen und technische Informationen zur Verfügung zu stellen, stellt sie diese Rechte auf Verlangen jedem Unterzeichner oder jeder von einem Unterzeichner bestimmten Person zur Verfügung.

  1. j) Die Bekanntgabe und Verwendung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Verwendung aller Erfindungen und technischen Informationen, an denen die INTELSAT Rechte erworben hat, erfolgt gegenüber den Unterzeichnern und den von ihnen bestimmten Personen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084552

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