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Artikel 90 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 90

Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084030

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