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Artikel 89 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 89

Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084029

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