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Artikel 6 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt an die Stelle

  1. a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden,
  2. b) von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083946

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