Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle
- a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden,
- b) von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083946
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