Artikel 5
Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083945
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
