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Artikel 31 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens

Artikel 31

Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083971

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