Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens
Artikel 31
Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083971
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