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Artikel 32 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

KAPITEL 2

Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Anwendung der Artikel 27 bis 37 des Abkommens

E i n r e i c h u n g und B e a r b e i t u n g der L e i s t u n g s a n t r ä g e

Artikel 32

(1) Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 28 bis 34 des Abkommens reicht der Antragsteller den Antrag beim Träger seines Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ein. Galten diese Rechtsvorschriften nicht für den Antragsteller oder für den Verstorbenen, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag unter Angabe des Tages der Einreichung dem Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder für den Verstorbenen galten. Dieser Tag gilt als Tag der Einreichung beim letztgenannten Träger.

(2) Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder den Verstorbenen nicht galten, so kann er seinen Antrag beim Träger des Vertragsstaates einreichen, dessen Rechtsvorschriften für ihn oder für den Verstorbenen zuletzt galten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083972

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