Artikel 10
(1) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates bleibt nur der nach dessen Rechtsvorschriften erworbene Anspruch auf Sterbegeld, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.
(2) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates und Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr a n d e r e n Vertragsstaaten oder bei Tod außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten und Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erworbene Anspruch, die für die den Anspruch begründende Person zuletzt galten, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083950
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