Artikel 9
Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083949
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