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Artikel 9 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 9

Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083949

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