Artikel 8
Gültigkeit von Verträgen
(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass alle Verträge oder Vertragsklauseln, die eine Korruptionsabrede enthalten, nichtig sind.
(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass jede Partei eines Vertrags, deren Willensbildung durch eine Korruptionshandlung beeinträchtigt worden ist, bei Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann;
Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083820
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