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Artikel 8 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 8

Gültigkeit von Verträgen

(1) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass alle Verträge oder Vertragsklauseln, die eine Korruptionsabrede enthalten, nichtig sind.

(2) Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass jede Partei eines Vertrags, deren Willensbildung durch eine Korruptionshandlung beeinträchtigt worden ist, bei Gericht die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen kann;

Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083820

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