Artikel 22
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083834
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