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Artikel 21 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuss für rechtliche Zusammenarbeit (CDCJ) des Europarats wird ständig über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens informiert.

(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe ihrer Vereinbarung die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083833

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