Kapitel I
Innerstaatliche Maßnahmen
Artikel 1
Zweck
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083813
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